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Channel: Kindesentführung – Rechtslupe
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Kindesentführung – und die fehlende Beschwerdebegründung im HKÜ-Verfahren

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Eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG einzulegen. Der Zulässigkeit nicht entgegen steht, dass die Beschwerde nicht gleichfalls innerhalb dieser Frist begründet wurde, was die Formulierung von § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG nahelegt, wonach die Beschwerde auch innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist. Eine Begründung ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde im HKÜ-Verfahren. Das ergibt sich aus der Verweisungsvorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG. Denn § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG nimmt von der Verweisung auf die §§ 58 ff. FamFG den § 65 Abs. 2 FamFG aus, der die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Beschwerdebegründung vorsieht. § 65 Abs. 1 FamFG greift hingegen ein, wonach die Beschwerde nur begründet werden soll. Eine Begründung ist demnach nicht zwingend.

§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG bewirkt folglich, dass der Beschwerdeführer, falls er die Beschwerde begründen möchte, dies nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses erledigen kann, ohne dass das Beschwerdegericht die Frist verlängern darf. Wird die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen begründet, kann das Beschwerdegericht unmittelbar entscheiden, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.

Die versäumte Begründungsfrist ändert nichts daran, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Vortrag der Beteiligten zugrunde zu legen hat. Eine Präklusionsvorschrift existiert nicht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 17 UF 127/15


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